![Luxemburg verpflichtet Arbeitgeber zur Erfassung der Arbeitszeiten Luxemburg verpflichtet Arbeitgeber zur Erfassung der Arbeitszeiten](/media/1506/gouv_lux.jpg?width=550&height=400&rnd=132945087442970000&format=webp)
Im März 2017 hat der luxemburgische Gesetzgeber ein Arbeitsgesetz angepasst, dass jeden Arbeitgeber verpflichtet täglich Start- und Endzeit sowie geleistete Arbeitszeit in einem speziellen Arbeitszeitenregister festzuhalten.
Im März 2017 hat der luxemburgische Gesetzgeber ein Arbeitsgesetz angepasst, dass jeden Arbeitgeber verpflichtet täglich Start- und Endzeit sowie geleistete Arbeitszeit in einem speziellen Arbeitszeitenregister festzuhalten.
Am 12. November 2015 findet ein Praktiker-Seminar zum Thema Lohnbuchhaltung Luxemburg in der IHK Trier statt. (EIC-Seminar).
Die Anmeldung der zeitweiligen budgetären Ausgleichssteuer (unter Ausdrucke – Steuern - Anmeldung Zeitweilige budgetäre Ausgleichssteuer) muss nur in dem Fall vom Arbeitgeber erstellt und überwiesen werden, wenn es sich um einen Arbeitnehmer handelt, der seine sozialen Lasten nicht in Luxembourg bezahlt.